Startseite

Login

Swissblawg

Syndicate content
Schweizerisches Wirtschaftsrecht, hrsg. von David Vasella und Juana Vasella
Updated: 4 Stunden 1 min ago

ESTV-Statistik: Steuerbelastung im internationalen Vergleich

9 Stunden 35 min ago
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat eine aktuelle Fassung des statistischen Vergleichs "Steuerbelastung im internationalen Vergleich - Steuersätze und Steuerquoten in verschiedenen OECD-Ländern" veröffentlicht.

2C_570/2011: Milchkasten ist als "Ablagefach" Teil des Briefkastens - Zustellung am Tag, da A-Post- Plus im Ablagefach deponiert

Mo, 02/06/2012 - 17:39
Das BGer hält im Entscheid fest, dass bei "A-Post-Plus"-Sendungen der Tag der Zustellung fristauslösend ist und nicht der Tag der effektiven Kenntnisnahme.

Aus der Begründung des Entscheids:
  • Der Briefkasten besteht aus Brief- und Ablagefach (UVEK Vo zur Postverordnung 10). "Als Milchkasten wird zum Teil heute noch das Ablagefach im Briefkasten bezeichnet. Dort wurde früher die bestellte Milch deponiert."
  • Sendungen gelten u.a. dann als zugestellt, wenn sie in den Brief- oder Ablagekasten gestellt werden (AGB Postdienstleistungen der Schweizer Post Ziff. 2.3.1)
  • Das DBG enthält keine Formvorschriften zur Zustellung. Die Steuerbehörde ist somit frei, Verfügungen und Entscheide mit gewöhnlicher Post, eingeschriebenem Brief oder A-Post-Plus (Zustellung wird elektronisch erfasst, aber durch Empfänger nicht quittiert) zuzustellen.
  • Vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fehler in der Zustellung wurden nicht rechtsgenüglich substanziiert.
E. 4.3: Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Steuerpflichtigen, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Die zulässige Berufung auf eine mangelhafte behördliche Eröffnung wird zudem durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt. Besteht beispielsweise Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zustellung, hat der Adressat aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit selbst alles Zumutbare zu unternehmen, um den genauen Zeitpunkt und den Lauf der Rechtsmittelfrist in Erfahrung zu bringen.

2C_818/2011: Rückerstattungsberechtigung bei Verrechnungssteuer gemäss DBA-Thailand bei Ansässigkeit in Thailand

Mo, 02/06/2012 - 15:26
Im Entscheid hält das BGer fest, dass er von der ESTV mit Blick auf Rückforderung von Quellensteuern eingeführte vereinfachte Nachweis der Ansässigkeit in Thailand auch für die Rückforderung der Verrechnungssteuer gilt.

Das ESTV Rundschreiben vom 1. September 2005 ("Rundschreiben 2005") ermöglicht in Thailand ansässigen Empfängern von privaten Vorsorgeleistungen einen vereinfachten Nachweis der Ansässigkeit, um schweizerische Quellensteuern zurückzufordern. Die Anforderungen an die Wohnsitzbestätigungen wurden von der ESTV reduziert, nachdem es in der Praxis zu verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten bei der Anwendung des DBA-Thailand gekommen war.

Das BGer stellt nun klar, dass sich der Wortlaut des Rundschreibens 2005 zwar nur auf Quellensteuern bei privaten Vorsorgeleistungen bezieht. Da aber das Erlangen einer Wohnsitzbestätigung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden ist, rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sachverhalte nicht.

FINMA: Untersuchung zu Handelsverlusten der UBS bei Investment Bank in London

Fr, 02/03/2012 - 11:27
Gemäss heutiger Medienmitteilung hat die FINMA gegen die UBS AG ein formelles Enforcementverfahren im Zusammenhang mit den Handelsverlusten bei ihrer Investement Bank in London eröffnet.

Auch die englische Aufsichtsbehörde FSA hat in derselben Sache ein Enforcementverfahren erföffnet (Medienmitteilung FSA).

WEKO eröffnet Untersuchung gegen Banken

Fr, 02/03/2012 - 10:22
Mit Medienmitteilung vom 3. Februar 2012 hat die WEKO die Eröffnung einer Untersuchung gegen die beiden Schweizer Grossbanken Credit Suisse und UBS sowie gegen mehr als zehn ausländische Finanzinstitute sowie weitere Beteiligte bekannt gegeben. Die Untersuchung wurde durch eine Selbstanzeige beim Sekretariat der WEKO ausgelöst.
Der Selbstanzeige zufolge sollen sich mehrere Derivatehändler der untersuchten Finanzinstitute an einer Abrede über die Referenzzinssätze LIBOR und TIBOR sowie die Handelsbedingungen von Derivaten beteiligt haben, mit dem Ziel, beim Handel mit solchen Finanzinstrumenten Gewinne zu erzielen. Konkret sollen sich die Derivatehändler über die Eingaben der verschiedenen Banken, auf deren Basis die Referenzzinssätze tagesaktuell für mehrere Währungen berechnet werden, abgesprochen und so möglicherweise eine Verfälschung der Referenzzinssätze zu ihren Gunsten erwirkt haben. Ferner sollen Derivate mittels Absprache über die Differenz zwischen den Ankaufs- und Verkaufskursen (sog. Spreads) zu marktunüblichen Konditionen an Kunden verkauft worden sein.
Neben Credit Suisse und UBS sind auch zahlreiche weitere Grossbanken von der Untersuchung betroffen, darunter etwa die Deutsche Bank, HSBC, JP Morgan Chase, Citigroup oder Société Générale. Die Untersuchung des Sekretariates der WEKO soll auch klären, inwiefern sich die möglichen Absprachen auf den Wettbewerb in der Schweiz ausgewirkt haben.
Weitere Informationen: Medienmitteilung vom 3. Februar 2012 (PDF).

4A_563/2011: arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarung vorliegend nicht gültig, da nicht eindeutig genug

Do, 02/02/2012 - 13:55
Das BGer fasst die geltende Rechtsprechung zu den Anforderungen an den wirksamen Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen (es handelt sich durchgehend um Standardformulierungen, die praktisch gleichlautend namentlich im Urteil 4C.230/2005 verwendet wurden):
Die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf keiner besonderen Form (Art. 115 OR). Sie kann grundsätzlich auch konkludent geschehen. Bei der Annahme konkludent geschlossener Aufhebungsverträge ist jedoch Zurückhaltung geboten (Urteile 4C.230/2005 vom 1. September 2005 E. 2 und 4C.27/2002 vom 19. April 2002 E. 2, in: SJ 2003 I S. 220, je mit Hinweisen). Ein Aufhebungsvertrag hat für den Arbeitnehmer einschneidende Folgen. Er lässt den Kündigungsschutz entfallen (vgl. Art. 336 ff. OR) und verkürzt den Anspruch auf Arbeitslosengeld (siehe Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Urteil 4C.230/2005 vom 1. September 2005 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Liegt der einvernehmlich festgelegte Endtermin vor dem Ende der Kündigungsfrist, so geht der Arbeitnehmer mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags zudem eines Teils seines Lohnanspruchs verlustig. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass der Arbeitnehmer auf derartige Vorteile ohne Gegenleistung verzichtet. Der Aufhebungsvertrag bedarf daher einer Rechtfertigung durch die Interessen des Arbeitnehmers (Urteil 4C.230/2005 vom 1. September 2005 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Es ist folglich stets zu prüfen, was der mutmassliche Verzicht des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer tatsächlich bedeutet (Urteil 4C.37/2005 vom 17. Juni 2005 E. 2.2). Im Einzelfall hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, wobei zu beurteilen ist, ob die beidseitigen Ansprüche, auf die verzichtet wird, von ungefähr gleichem Wert sind (Urteil 4C.27/2002 vom 19. April 2002 E. 3, in: SJ 2003 I S. 220). Die Vermutung, dass der Arbeitnehmer zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses Hand bieten will, ist mithin nicht leichthin anzunehmen. Der Arbeitgeber darf vielmehr den Schluss auf einen derartigen Vertragswillen des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben nur ziehen, wenn er sich aus dessen Verhalten unmissverständlich und zweifelsfrei ergibt (BGE 102 Ia 417 E. 3c S. 417 f.; Urteil 4P.77/2005 vom 27. April 2005 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ist ein übereinstimmender Wille, das Arbeitsverhältnis zu beenden, erstellt, ist für die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung, soweit sie einen Verzicht auf Ansprüche aus zwingendem Recht bedeutet, zusätzlich vorausgesetzt, dass es sich beim Aufhebungsvertrag um einen echten Vergleich handelt, bei welchem beide Parteien Konzessionen machen (BGE 118 II 58 E. 2b S. 61 mit Hinweisen; Urteil 4A_103/2010 vom 16. März 2010 E. 2.2). Ein konkludent zum Ausdruck gebrachtes Einverständnis des Arbeitnehmers mit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung reicht nicht aus, denn der Aufhebungsvertrag geht über eine Auflösung durch Kündigung weit hinaus (Urteil 4C.230/2005 vom 1. September 2005 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Erst recht lässt sich aus dem Umstand allein, dass der Arbeitnehmer auf die Kündigung des Arbeitgebers nicht reagiert, keine Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag ableiten. Ein einseitiges Diktat ohne sofortigen Widerspruch stellt keine Einigung dar. Ist eine Arbeitgeberkündigung unwirksam und hat ihr der gekündigte Arbeitnehmer nach Empfang nicht sogleich widersprochen, so kommt ihre Umdeutung in einen Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags nur in den Ausnahmefällen in Betracht, in denen für den Arbeitnehmer auf Grund der Umstände eindeutig erkennbar ist, dass der kündigende Arbeitgeber bei Kenntnis der Unwirksamkeit seiner Erklärung einen Aufhebungsvertrag gewollt hätte; zudem muss der Arbeitgeber auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers zweifelsfrei darauf schliessen können, dass auch dieser sich aus dem Arbeitsverhältnis lösen will (Urteile 4C.230/2005 vom 1. September 2005 E. 2 mit weiteren Hinweisen und 4P.77/2005 vom 27. April 2005 E. 2.2). Im konkreten Fall war erstellt, dass
  • die Arbeitnehmerin "mit massiven Vorhaltungen seitens ihrer Arbeitgeberin" konfrontiert war und nur deshalb in eine sofortige Auflösung des Anstellungsverhältnisses eingewilligt hatte;
  • die Arbeitnehmerin sich der Folgen ihres Handelns (v.a. des Verlustes des Kündigungsschutzes und des Lohnanspruchs und der Verkürzung eines allfälligen Anspruchs auf Arbeitslosentschädigung) nicht in allen Teilen bewusst gewesen war;
  • die Arbeitnehmerin im Moment der Anschuldigungen überfordert war und (nur) deshalb mit dem Vorgehen einverstanden war, das für sie keine Vorteile barg); 
  • dass dies der Arbeitgeberin hätte bewusst sein müssen; 
  • dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin - wenn schon - eine genügende Überlegungsfrist zur Verfügung hätte stellen müssen;
  • dass die Arbeitnehmerin nach Abschluss der Vereinbarung zwar während sechs Wochen nicht widersprochen und nicht zur Arbeit erschienen war und dass die Arbeitnehmerin von diesem passiven Verhalten abgesehen keine Hinweise auf das Einverständnis der Arbeitnehmerin mit der Aufhebung hatte, und dass sich die Arbeitnehmerin deshalb passiv verhalten hatte, weil sie davon ausgegangen war, eine drohende fristlose Entlassung lediglich mit einer Einverständniserklärung ihrerseits abwenden zu können.
Vor diesem Hintergrund durfte (das BGer sagt sogar, trotz der streitwertbedingt auf Willkür beschränkten Kognition: musste) das OGer LU willkürfrei schliessen, dass die im konkreten Fall geschlossene Aufhebungsvereinbarung nicht gültig war.

4A_704/2011: Zustellungsfiktion nach Abholfrist von sieben Tagen, auch wenn sich der Postbote verrechnet hat; anwaltliche Überprüfungspflicht

Mi, 02/01/2012 - 15:04
Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdeführer ein Urteil des Kreisgerichts St. Gallen am 18. Mai 2011 avisiert worden. Als Abholfrist war der 26. Mai 2011 angegeben worden, also eine Abholfrist von acht Tagen. Offenbar hatte sich der Postbote verrechnet. Falls dennoch die jetzt gesetzliche Frist von sieben Tagen (ZPO 138 III a; vgl. auch BGG 44 II) galt, so endete die Berufungsfrist am 24. Juni 2011 - einem Freitag. Bei achttätiger Frist endete sie am 27. Juni 2011, dem folgenden Montag (ZPO 142 III).

Das BGer hält zusammengefasst fest, der Postbote sei zwar zuständig zur Festlegung der Abholfrist, aber nicht des Laufs der Rechtsmittelfrist. Nur eine anwaltlich nicht vertretene Partei könnte sich darauf berufen, der Fehler der Post und folglich das Auseinanderfallen von Abholfrist und Zustellungsfiktion sei nicht erkennbar gewesen, weshalb ihr Vertrauen zu schützen sei. Ein Anwalt dagegen hätte bloss ZPO 138 zu konsultieren brauchen, um dem Beginn des Fristenlaufs zu erkennen. Den Anwalt trifft aber auch die Pflicht, die von der Post bezeichnete Abholfrist zu prüfen.

Der Beschwerdeführer begründete die Geltung der versehentlich angegebenen achttägigen Frist damit, dass der Postbote bzw. die Post Erfüllungsgehilfe des Gerichts und der Fehler damit dem Gericht zuzurechnen sei. Das BGer weist diese Auffassung zurück, ähnlich wie in BGE 127 I 31 eine Verlängerung der Abholfrist, wenn die Post von sich aus eine längere Abholfrist gewährt hat:
Auch wenn der Postbote auf der Abholungseinladung versehentlich eine andere als die siebentägige Frist notiert, ändert dies grundsätzlich nichts am Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion. Denn dieser bedarf einer klaren, einfachen und einheitlichen Regelung. Es ist deshalb nicht überspitzt formalistisch, die Zustellungsfiktion unabhängig von der postalischen Abholfrist eintreten zu lassen, auch wenn diese ohne Veranlassung durch den Empfänger von der Post spontan oder irrtümlich verlängert wird (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f. mit Hinweis; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4297).Schwieriger zu beurteilen war das Argument des aus BV 9 abegeleiteten Schutzes des Vertrauens in behördliche Zusicherungen. Das BGer weist das im Ergebnis aber zurück:
Denn der Postbote, der den Zustellungsversuch unternimmt, ist nur zur Angabe der Abholungsfrist, nicht aber zur Zusicherung von Rechtsmittelfristen zuständig, die nach dem vorstehend Ausgeführten unabhängig von der Abholungsfrist zu laufen beginnen. So einfach war die Sache aber nicht. Das BGer schützt das Vertrauen des Zustellungsempfängers im Grundsatz nämlich, wenn
das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellungsfiktion einerseits und des letzten Tages der Abholfrist andererseits für den Zustellungsempfänger nach dem auf der Abholungseinladung vermerkten Datum des ersten erfolglosen Zustellungsversuchs tatsächlich nicht klar erkennbar war (BGE 127 I 31 E. 3 S. 35 ff.).
Später relativierte das Bundesgericht diese Praxis. Ist der Empfänger nicht anwaltlich vertreten, bestehe die Gefahr, dass die Partei
den tatsächlichen Empfang der Sendung nach dem siebten Tag seit dem erfolglosen Zustellungsversuch als das die Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis betrachte; in einem solchen Fall müsse sich die Behörde die Handlungen der Post, die sie bei der Zustellung als Hilfsperson zuzieht, grundsätzlich anrechnen lassen und dürfe der Empfänger auf diese vertrauen (Urteil 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4). Im gleichen Urteil (1C_85/2010) hatte das BGer festgehalten,
[s]o wie aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung den Parteien keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 49 BGG), darf einer Partei durch falsche Angaben der Hilfsperson, der sich die Behörde bedient, kein Nachteil erwachsen, es sei denn, der Fehler sei offenkundig bzw. für die Partei erkennbar [...].  Später habe es diese Frage allerdings offengelassen, wie das BGer jetzt betont (Urteil 2D_37/2010 vom 23. November 2010 E. 3.3). Ob das BGer damit andeuten will, auf diese Praxis zurückkommen zu wollen, ist aber nicht klar. Hier stellte sich diese Frage nämlich nicht, weil der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Der Anwalt hätte "durch blosse Konsultation der massgeblichen Verfahrensbestimmung von Art. 138 ZPO" erkennen können, dass die Sendung am siebten Tag als zugestellt galt und nicht erst am letzten Tag der angegebenen Abholungsfrist.

Den Einwand des Anwalts, es käme "aufgrund des gesunden Menschenverstandes niemandem in den Sinn zu kontrollieren, ob der Zustellbeamte den Abholzettel richtig ausgefüllt hat", weist das BGer zurück, vor allem in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Abholungsfrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft wurde. Der Beschwerdeführer darf sich deshalb von vornherein nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

2C_468/2011 und 2C_469/2011: Sicherstellung Staatssteuer; geldwerte Leistung

Mi, 02/01/2012 - 14:59
Der Beschwerdeführer war Alleinaktionär und VR-Präsident der Z. AG in Liquidation. Nach Auffassung des Steueramts SO schuldete der Beschwerdeführer substantielle Steuerbeträge für die Jahre 2005 bis 2009. Die Steuerforderungen waren hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass das Steueramt in einem Darlehensverhältnis zwischen der Z. AG und dem Beschwerdeführer eine geldwerte Leistung erblickte. Verschiedene rechtskräftig veranlagte Steueransprüche blieben unbezahlt und wurden in Betreibung gesetzt. Schliesslich erliess das Steueramt SO eine Sicherstellungsverfügung, worauf in der Folge sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers verarrestiert wurden.

Der Beschwerdeführer wehrte sich dagegen. Das BGer wies in seinem Entscheid die Beschwerde ab.

Das BGer erinnert daran, dass die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages, jederzeit Sicherstellung verlangen kann, sofern der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (vgl. DBG 169 I).

Das BGer prüfte mit beschränkter Kognition und kam zum Schluss, die kantonalen Behörden hätten nicht willkürlich gehandelt. So war insbesondere die Qualifikation des Darlehens der AG an ihren Alleinaktionär als geldwerte Leistung nicht zu beanstanden.
Darlehen zwischen AG und Aktionär können eine geldwerte Leistung darstellen, soweit sie dem Drittvergleich nicht standhalten. Als Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass das Darlehen einer Drittperson überhaupt nicht oder zumindest nicht in der gewählten Form gewährt worden wäre, fallen verschiedene Kriterien in Betracht. Hier von Bedeutung sind namentlich die Höhe der Darlehenssumme im Verhältnis zu den Eigenmitteln des Borgers, das Fehlen von Sicherheiten und von Bestimmungen über die Rückzahlung des Darlehens, ebenso die tatsächlich fehlende Rückzahlung oder die Tatsache, dass die Darlehenszinsen nicht bezahlt bzw. zum Kapital geschlagen werden.Vorliegend hatte das Darlehen die Höhe von Fr. 3'817'000 erreicht und war in fortdauerndem Wachsen begriffen. Das liess unschwer erkennen, dass eine weitgehende Amortisation nicht ohne Weiteres denkbar gewesen wäre. Gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden Pfändungsverlustscheine aus dem Steuerjahr 2007, und es waren weitere Steuerbetreibungen im Gang.
Es dürfte sich, was hier im Rahmen der Willkürprüfung nicht weiter zu vertiefen ist, geradezu um ein eigentliches Konsumdarlehen gehandelt haben, also ein Darlehen, das dem Aktionär "in seiner Eigenschaft als Privatmann" gewährt (LOUIS BOCHUD, Darlehen an Aktionäre, 1991, S. 121) und diesem langfristig, wenn nicht sogar dauerhaft, zu günstigen Bedingungen und zwecks Bestreitung der Lebenshaltungskosten eingeräumt wurde.

4A_692/2011: Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede zwischen Konzerngesellschaften verneint; schweizerisches Recht nach IPRG 18

Mi, 02/01/2012 - 09:53
Gegenstand des vorliegenden Urteils des BGer war ein Streit zwischen Gesellschaften des des Pelikan-Konzerns (der bekannte Tintenpatronenhersteller, der in Malaysia börsenkotiert ist). In einem Patentverletzungsverfahren mit einer Drittpartei waren zwei Pelikan-Gesellschaften, die im Rahmen des Verkaufs von Pelikan-Produkten Sales- und Logistikdienstleistungen erbrachten, zur Rechnungslegung verpflichtet worden. Dazu waren diese Dienstleistungsgesellschaften jedoch nur mit Informationen einer dritten Pelikan-Gesellschaft, der Lieferantin, in der Lage. Auf Aufforderung der Rechtsinhaberin hin klagten die Dienstleistungsgesellschaften gegen die Lieferantin auf Erteilung verschiedener Auskünfte, eventualiter Aktenedition, subenventualiter Akteneinsicht.

Die Vorinstanzen, das BezGer Uster und das OGer ZH, wiesen die Klage nach deutschem Recht als verjährt ab, soweit sie darauf eintraten. WIllkürlich (vgl. BGG 96) war die Anwendung des deutschen Rechts aus Sicht des BGer nicht. Die Klägerinnen hatten vor BGer aber auch den (rechtlichen) Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Dieser untersteht als schweizerische loi d'application immédiate grundsätzlich (Ausnahmen bleiben vorbehalten, vor allem mit Bezug auf den Durchgriff) dem schweizerischen Recht:
Beim Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB handelt es sich um eine Norm, die zum positiven ordre public gehört und die nach Art. 18 IPRG unabhängig von dem durch eine allgemeinere Kollisionsregel bezeichneten Recht zwingend anzuwenden ist, soweit eine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz besteht (BGE 128 III 201 E. 1). Die Voraussetzung einer genügenden Binnenbeziehung ist vorliegend mit dem Sitz der Beschwerdegegnerin in der Schweiz ohne weiteres erfüllt.Die Erhebung der Verjährungseinrede kann insb. dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Schuldner den Gläubiger veranlasst hat, auf Schritte zur Durchsetzung der Forderung zu verzichten:

Die Einrede der Verjährung stellt nach der Rechtsprechung einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Ein arglistiges Verhalten ist dabei nicht erforderlich (BGE 131 III 430 E. 2 S. 437 mit Hinweisen).Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt. Es gab keinen ausreichenden Grund, erst nach Aufforderung der Rechtsinhaberin Klage zu erheben. Auch das Konzerninteresse war "unter den gegebenen Umständen" (!) nicht geeignet, das vom BGer für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede geforderte Vertrauen zu begründen:
Unter den gegebenen Umständen lässt sich auch nicht sagen, die Beschwerdeführerinnen hätten aufgrund des Umstands, dass die Parteien konzernmässig verbunden sind, berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, die Beschwerdegegnerin werde keine Verjährungseinrede erheben.

4A_479/2011: Auslegung eines Maklervertrags (Verzicht auf Kausalitätserfordernis)

Mi, 02/01/2012 - 09:49
Ein vom BGer geschütztes Urteil des HGer ZH zeigt, dass es gefährlich sein kann, bei Vertragsverhandlungen Vorschläge zu machen, die zu weit gehen und dann von der Gegenseite explizit abgelehnt werden. Das Fehlen des abgelehnten Vorschlags im Vertrag kann dann – da der Vorschlag ja Verhandlungsgegenstand war – als qualifiziertes Schweigen verstanden werden.

So war es auch im vorliegenden Fall. Zu beurteilen war ein Maklervertrag, der u.a. vorsah, dass die Auftraggeberin Kunden, die sie selbst akquiriert hatte, dem Makler zur weitere Verhandlung und zum Vertragsabschluss weiterzuleiten waren; in diesem Fall hatte der Makler einen reduzierten Provisionsanspruch.

Strittig war u.a., ob diese Weiterleitungspflicht auch für einen ganz bestimmten Kunden galt, den die Auftraggeberin - mit Wissen des Maklers - bereits während der Verhandlungen des Vertrags im Auge hatte (Vorkenntnis).Das HGer kam aufgrund von Äusserungen während der Vertragsverhandlungen zum Ergebnis, dass sich die Weiterleitungspflicht auch auf diesen Kunden erstreckte. Eine solche Vereinbarung kann wirksam geschlossen werden, weil das Kausalitätserfordernis iSv OR 413 I dispositiv ist. Die Auftraggeberin hatte nämlich zuerst eine Regelung vorgeschlagen, wonach ein Abschluss mit bestimmten Interessenten, u.a. dem späteren Käufer, keine Provisionspflicht auslöse. Die Maklerin hatte dies explizit abgelehnt und als Gegenvorschlag die dann akzeptierte und vereinbarte  Weiterleitungspflicht unterbreitet. Dass die Kundengruppe, in die der spätere Käufer fiel, davon nicht mehr ausgenommen war, musste vor dem Hintergrund der Vertragsverhandlungen als qualifiziertes Schweigen verstanden werden.

2C_188/2011: Kausalabgaben

Di, 01/31/2012 - 14:34
Die Elektrizitätsversorgung Tuggen erhob vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baubewilligung durch die Gemeinde Tuggen verschiedene Abgaben, namentlich "Hausanschlusskosten" für die elektrische Zuleitung und einen "EW-Erschliessungsbeitrag". Weiter wurden eine "EW-Anschlussgebühr" und Hausanschlusskosten in Aussicht gestellt.

Die gegen diese Abgaben erhobene Beschwerde wurde vom VwGer SZ abgewiesen. Im seinem Entscheid bestätigte auch das BGer die Zulässigkeit der Abgaben, unter anderem hielt es folgendes fest.

Die Grundzüge der Bemessung einer Abgabe sind zwar grundsätzlich auf Gesetzesstufe zu regeln. Ausnahmen davon sind aber möglich, wenn die Höhe der Abgabe durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2 S. 140). Gemäss dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden "Reglement" hat der Eigentümer allein die Kosten seines Hausanschlusses zu tragen. Die vom erstellenden Werk auszuweisenden Aufwandpositionen des Anschlusses begrenzen die Höhe der Abgabe. Die Rüge der ungenügenden gesetzlichen Grundlage erscheint deshalb als unbegründet.

Mit Blick auf den "Erschliessungsbeitrag" wird auch im vorliegenden Fall die Abgabepflicht an den durch Erschliessungsmassnahmen bewirkten Sondervorteil des Grundeigentümers geknüpft. Im vorliegenden Fall ist für die Festsetzung nicht das sonst übliche Perimeterverfahren vorgesehen, sondern sie erfolgt nach festen Abgabesätzen aufgrund der Grundstückfläche. Der Gesetzgeber ist zwar an die übliche Typologie von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren nicht gebunden und kann auch Mischformen zwischen diesen beiden Abgabearten schaffen. Die getroffene Regelung darf jedoch nicht zu einer mit BV 8 unvereinbaren Ungleichbehandlung der Abgabepflichtigen führen und auch nicht widersprüchlich und damit willkürlich (BV 9) sein. Der vorliegend erhobene Erschliessungsbeitrag ist unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. e. 4.3 f.).

4A_522/2011: Interessenkonflikt wegen Doppelorganschaft Mutter/Tochter: kein Organisationsmangel iSv OR 731b, aber ev. Schadenersatz

Mo, 01/30/2012 - 15:47
In einem offenbar seit längerem andauernden Konflikt (vg. auch das Urteil 4A_164/2011) zwischen einer Gesellschaft A einerseits, die mit ca. 47% an der Gesellschaft B beteiligt ist, und der Gesellschaft B andererseits hatte die A verlangt, es sei der Gesellschaft B ein Sachwalter iSv OR 731b I Ziff. 2 zu bestellen, mit der Aufgabe, im Namen der Gesellschaft B - in ihrer Eigenschaft als Aktionärin einer Tochter - Ansprüche gegen die VR-Mitglieder/die GL der Tochter zu prüfen und durchzusetzen, weil die Tochter auf eine Darlehensrückforderung verzichtet habe. Aus Sicht der Vorinstanzen - zuletzt des OGer ZH - fehlte jedoch ein Organisationsmangel iSv OR 731b.

Die Klägerin wandte ein, der Organisationsmangel liege darin, dass sich der VR der Gesellschaft B in Bezug auf allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der Tochter in einem Interessenkonflikt befinde, weil bestimmte Verwaltungsräte der Gesellschaft B auch im Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft vertreten seien. Daher sei der Verwaltungsrat der Gesellschaft B handlungsunfähig.

Das BGer geht davon aus, dass ein Organisationsmangel vor allem darin liegen kann, dass die zwingend vorgeschriebenen Mitglieder der Organe fehlen (z.B. des VR nach OR 712 I), dass eine mangelnde Unabhängigkeit bzw. Befähigung der Revisionsstelle vorliegt (v.a. OR 727b und OR 728) oder die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt sind (OR 718 IV und OR 730 IV), aber auch dann, wenn ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ nicht mehr handlungsfähig ist.

Im Fall eines aus einer Doppelorganschaft resultierenden Interessenkonflikts liegt jedoch kein Organisationsmangel iSv OR 731b:
Bei ungenügender Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen der Beschwerdegegnerin stünde vielmehr eine Rechtsverletzung zur Diskussion, die allenfalls Schadenersatzansprüche nach sich ziehen könnte. Im Verzicht des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin, gegen die Verwaltungsräte der Tochtergesellschaft eine Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR zu erheben, könne nämlich unter Umständen eine schädigende Handlung gegenüber der Muttergesellschaft liegen, weil sich etwa durch das Verjährenlassen einer Forderung der Tochtergesellschaft der Wert ihrer Beteiligung vermindere. Die Beschwerdeführerin hätte mithin die Möglichkeit, den durch die angeblich ungenügende Wahrung der Interessen der Muttergesellschaft entstandenen Schaden gestützt auf Art. 754 i.V.m. Art. 756 OR einzuklagen. Sie stehe dem von ihr beanstandeten Verhalten mithin nicht schutzlos gegenüber. Ein Organisationsmangel i.S. von Art. 731b OR liege aber nicht vor.Das BGer führt sogar aus,
Die Doppelorganschaft ist [...] ein in der schweizerischen Konzernpraxis weit verbreitetes und rechtlich zulässiges Mittel zur Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen Konzernleitung [...]. Als Mittel der Konzernleitung stellt die Doppelorganschaft (und der damit einhergehende latente Interessenkonflikt) keinen Organisationsmangel i.S. von Art. 731b OR dar.

ESTV: Rundschreiben Quellensteuer

Mo, 01/30/2012 - 14:46
Die ESTV hat am 30. Januar 2012 das Rundschreiben Quellensteuer publiziert.

Das Rundschreiben enthält im Anhang die Merkblätter betreffend
  • Hypothekarzinsen
  • DBA-Übersicht Künstler, Sportler und Referenten
  • DBA-Übersicht öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen
  • DBA-Übersicht privatrechtliche Vorsorgeleistungen
  • DBA-Übersicht Studenten, Lehrlinge und Praktikanten
  • DBA-Übersicht Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
  • Verwaltungsräte

4A_611/2011: vorsorglich angeordnete Herausgabepflicht nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Mo, 01/30/2012 - 11:48
Das BGer hält fest, dass ein Verbot, Kunden des Arbeitgebers abzuwerben und an eine andere Gesellschaft zu vermitteln, sowohl aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers folgt (OR 321a) als auch aus seiner Herausgabepflicht (OR 321b). Infolgedessen durfte das KGer VD willkürfrei entscheiden, der Arbeitnehmer habe nach Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmte Dokumente nach OR 339a herauszugeben (namentlich Dokumente mit vertraulichem Inhalt), um eine Abwerbung von Kunden zu verhindern. Eine solche Herausgabepflicht ist von einem allfälligen nachvertraglichen Konkurrenzverbot unabhängig.

Besitzt ein Arbeitnehmer solche Dokumente und weigert er sich, sie herauszugeben, kann ausserdem ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Im konkreten Fall war dem Arbeitnehmer in zweiter Instanz vorsorglich befohlen worden, innerhalb von 48 Stunden "l'entier des fichiers, photocopies et scans de propositions d'assurance et polices d'assurance, ainsi que tous les dossiers et fichiers appartenant à cette société" herauszugeben. Erfolglos blieb dagegen das von der Arbeitgeberin ebenfalls gestellte Rechtsbegehren, es sei dem Arbeitnehmer vorsorglich jede konkurrenzierende Tätigkeit zu verbieten.

BJ: Praktischer Führer zur internationalen Rechtshilfe

Mo, 01/30/2012 - 08:22
Das Bundesamt für Justiz (BJ) bietet mit dem "Praktischen Führer zur internationalen Rechtshilfe" schweizerischen Behörden und Gerichten ein Hilfsmittel für Ersuchen an ausländische Justizbehörden, insbesondere bei der amtlichen Zustellung von Dokumenten und der Beweiserhebung. Für jedes Land sind in dem Führer die wichtigsten Informationen über die nötigen Formalitäten abrufbar.

1C_365/2011 und 1C_371/2011: Zuständigkeit für Entsiegelungsentscheide bei internationaler Rechtshilfe (amtl. Publ.)

So, 01/29/2012 - 03:05
Das Bundesstrafgericht ist im Rahmen der internationalen Rechtshilfe zum Entscheid sowohl über Entsiegelungsgesuche als auch über dagegen gerichtete Beschwerden zuständig, wobei im Rechtsmittelverfahren allerdings andere Richter mitwirken müssen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Januar 2012 (vereinigte Verfahren 1C_365/2011 und 1C_371/2011).

Zum Sachverhalt: Eine deutsche Staatsanwaltschaft führte gegen den in der Schweiz wohnhaften Beschwerdegegner ein Ermittlungsverfahren. Bei der aufgrund eines Rechtshilfeersuchens durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Unterlagen versiegelt. Daraufhin ersuchte die Oberzolldirektion die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Entsiegelung. Die Beschwerdekammer trat auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. Gegen den Nichteintretensentscheid führten die Oberzolldirektion und das Bundesamt für Justiz jeweils Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

1. Zunächst ist die Zulässigkeit der Beschwerde zu klären:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er u.a. eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Bei der Entsiegelung geht es darum, inwieweit Schriftstücke durchsucht und beschlagnahmt werden dürfen (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO), weshalb sie in engem Zusammenhang mit der Beschlagnahme steht. Das Bundesgericht betrachtet zudem die Frage, welche Behörde zum Entscheid über ein solches Entsiegelungsgesuch zuständig ist, als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die öffentlich-rechtliche Beschwerde ist somit in diesem Fall zulässig (E. 1.3.2).

2. Im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit für Entsiegelungsentscheide äussert sich das Urteil detailliert zur Rechtsgrundlage:

Nach Art. 12 Abs. 1 IRSG wenden die Bundesverwaltungsbehörden das VwVG an; gemäss Art. 1 VStrR gilt für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen durch eine Verwaltungsbehörde des Bundes das VStR. Und Art. 25 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände urteilt. Das für die Oberzolldirektion in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht ist demnach das VStrR, wonach grundsätzlich das Bundesstrafgericht zuständig ist (E. 2.2.1-2.2.2).

Das VwVG und das VStrR gelten aber laut Art. 12 Abs. 1 IRSG nur, wenn das IRSG nichts anderes bestimmt. In Art. 9 Satz 2 IRSG ist festgehalten, dass für die Siegelung die Art. 246-248 StPO sinngemäss gelten. Nach Art. 248 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde innerhalb von 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monats endgültig: a) im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht; b) in den anderen Fällen das Gericht, bei dem der Fall hängig ist (Abs. 3). Das vorliegende Rechtshilfeverfahren führt die Oberzolldirektion; es ist bei keinem Gericht hängig. Bei sinngemässer Anwendung von Art. 248 Abs. 3 StPO entscheidet über das Entsiegelungsgesuch daher das Zwangsmassnahmengericht (E. 2.2.4).

Da der Bund kein eigenes Zwangsmassnahmengericht geschaffen hat, entscheiden nach Art. 65 Abs. 1 StBOG die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung betrifft nach seinem klaren Wortlaut die Bundesanwaltschaft und Fälle der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 f. StPO), nicht jedoch die Oberzolldirektion und die von ihr geführten Verwaltungsstrafverfahren. Ausserdem ist dieses Gesetz auf die Oberzolldirektion gemäss Art. 1 Abs. 1 StBOG nicht anwendbar. Die sinngemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 9 Satz 2 IRSG führt demnach zu keinem Ergebnis. Damit bleibt es nach Art. 12 Abs. 1 IRSG bei der Anwendbarkeit des VStrR, wonach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das vorliegende Entsiegelungsgesuch zuständig ist (E. 2.2.4).

Dem Einwand der Vorinstanz, dass sie, wenn sie über Entsiegelungen zu entscheiden hätte, bei Beschwerden gegen die Schlussverfügung hin gegebenenfalls ihre eigene Zwischenverfügung überprüfen müsste, folgt das Bundesgericht jedenfalls im Grundsatz nicht. Soweit in einer derartigen Konstellation andere Richter mitwirken, stellt sich das Problem der Vorbefassung nicht. Von den Richtern kann erwartet werden, dass sie in der Lage sind, den Entscheid der anderen Kammer bzw. Abteilung unvoreingenommen zu prüfen. Es ist somit zulässig, dass eine Kammer bzw. Abteilung eines Gerichts den Entscheid einer anderen überprüft (2.3.2).

Problematisch ist hingegen, dass das Bundesstrafgericht seine beiden Beschwerdekammern mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 zusammengelegt hat. Mit mit Blick auf die verfassungsmässige Garantie des unvoreingenommenen und nicht vorbefassten Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) geht es nicht an, dass die Beschwerdekammer auf Beschwerde gegen die Schlussverfügung hin ihren eigenen Entsiegelungsentscheid überprüft. Folglich muss das bis zum 31. Dezember 2011 geltende System mit zwei Beschwerdekammern im Fall eines Entsiegelungsentscheides beibehalten werden. Zumindest muss sich die Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren aus anderen Richtern zusammensetzen. Das Bundesstrafgericht muss sich so neu organisieren, dass es seine ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben in verfassungsmässiger Weise nachkommen kann (E. 2.3.3).

Das Bundesgericht heisst die beiden Beschwerden gut. So auch das Ergebnis des gleichentags gefällten Urteils zu einem Nichteintretensentscheid bezüglich eines Rechtshilfeverfahrens für Italien (vereinigte Verfahren 1C_367/2011 und 1C_373/2011).

2C_351/2011: Übernahme des Verlustvortrags bei Fusion

Fr, 01/27/2012 - 15:08
Im Entscheid hat das BGer bestätigt, dass grundsätzlich bei der Fusion zweier Kapitalgesellschaften die aufnehmende Gesellschaft die Verlustvorträge der absorbierten Gesellschaft steuerwirksam geltend machen.

E. 2.2.2: Die Übernahme der Steuerfaktoren ergibt sich automatisch dadurch, dass die übernehmende juristische Person ab dem Übernahmestichtag das eigene sowie das Geschäftsergebnis, das sich aus den Aktiven und Passiven der übernommenen juristischen Person ergibt, zu versteuern hat. Soll die Übernahme steuerneutral abgewickelt werden, hat sie dabei auch die Steuerfaktoren der übernommenen juristischen Person fortzuführen, andernfalls eine Liquidation vorläge [sog. Grundsatz der bemessungstechnischen Kontinuität].Der Übernahme des Verlustvortrags sind gewisse Grenzen gesetzt, so ist namentlich im Rahmen der Umstrukturierung eine "gewisse wirtschaftliche Kontinuität" zu wahren. Vorausgesetzt werden "sachliche bzw. betriebswirtschaftliche Gründe für die Umstrukturierung". Blosse Schaffung von Verlustverrechnungspotential reicht i.d.R. nicht. Jedenfalls ist bei der fusionsweisen Übernahme einer Gesellschaft in Liquidation die Übernahme des Verlustvortrags aber nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil betriebliches oder Anlagevermögen verwertet worden ist. Ferner ist die Verlustübernahme ausgeschlossen, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist.

Vorliegend hatte zwar die übertragende Gesellschaft ihren Betrieb gut zwei Jahre vor der Übernahme bereits eingestellt. Verschiedene Umstände (vgl. E. 4.3) deuteten aber darauf hin, dass die übernehmende Gesellschaft Profit aus der Umstrukturierung zog (u.a. Wegfall einer Konkurrentin, "Bündelung der Kräfte").
E. 4.4: Diese Bündelung der Kräfte machte aus ökonomischer Sicht durchaus Sinn. Die verschiedenen Massnahmen im Konzern beruhen auf sachlichen Überlegungen zur Erhaltung der Stärkung des Konzerns. Dass dabei auch steuerplanerische Aspekte eine Rolle gespielt haben, ist legitim und lässt die Umstrukturierung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen.

1C_176/2011: Unterlagen zu UStR II verletzten Abstimmungsfreiheit, Beschwerde trotzdem abgewiesen (amtl. Publ.)

Fr, 01/27/2012 - 12:32
Nationalrätin Margret Kiener Nellen reichte Rechtsmittel gegen das Abstimmungsergebnis zur UStR II zunächst beim Regierungsrat des Kantons Bern und dann beim BGer ein. Das BGer weist die Beschwerde ab.

Aus dem ausführlich begründeten Entscheid:
  • E. 3: Die Erwahrung von Abstimmungsergebnissen durch den Bundesrat folgt der gerichtlichen Entscheidung nach. Die politischen Behörden sind an die Justizentscheide gebunden.
  • E. 4.2: Die Beschwerde bei der Kantonsregierung wegen Unregelmässigkeiten bei eidg. Abstimmungen ist innert dreier Tage seit Entdeckung des Beschwerdegrunds einzureichen (BPR 77 I und II). Diese Frist ist als Verwirkungsfrist zu betrachten.
  • E. 4.3: Das BPR weist mit Blick auf den nachträglichen Rechtsschutz eine "namhafte Lücke" auf. Das BPR ist in dem Sinne verfassungskonform auszulegen, dass die in BPR 77 II genannten Beschwerdefristen die Möglichkeit einer Wiedererwägung oder Revision nicht ausschliessen.
  • E. 4.5: Voraussetzung für die Überprüfung einer Volksabstimmung ist das Vorbringen von gravierenden Mängeln, die die Abstimmung massgeblich beeinflusst haben und das Abstimmungsverfahren als fragwürdig erscheinen lassen können. Die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel dürfen im Zeitraum der Abstimmung nicht bekannt gewesen sein.
  • E 4.8: Ein Anspruch auf nachträgliche Überprüfung der Regelhaftigkeit einer Volksabstimmung ergibt sich direkt aus der Verfassung. Das BPR ist in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. Das Bundesgericht ist nach BV 189 I lit. f zuständig.
  • E. 6 bis 8 materielle Prüfung der Beschwerde.
  • E. 8.6: Den Stimmberechtigten fehlten die ausschlaggebende Elemente für die Meinungsbildung und -äusserung. Die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen vermittelten ihnen die unerlässliche Transparenz nicht. Die umfassende Betrachtung des Vorfeldes der Abstimmung führt somit zum Schluss, dass die verfassungsmässig geschützte Abstimmungsfreiheit anlässlich der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 verletzt worden ist. Dieser Verletzung kommt umso grösseres Gewicht zu, als die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie sich wegen ihrer Schwere und in Anbetracht des knappen Resultats auf den Ausgang tatsächlich ausgewirkt hat.
  • E. 8.7: Prozessuale Folgen aus der Verletzung der Abstimmungsfreiheit. Die Gesetzesvorlage ist bereits in Kraft und wurde auch bereits umgesetzt.
Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet Beständigkeit von in Kraft stehendem Gesetzesrecht. Es würde den Grundsätzen von Treu und Glauben krass widersprechen, wenn die auf das Unternehmenssteuerreformgesetz gestützten Dispositionen nachträglich durch Aufhebung der Volksabstimmung ihre Grundlage verlieren und demnach dahinfallen würden. Unter Aspekten der Rechtsgleichheit wäre kaum denkbar, dass bisher getroffenen Dispositionen aus Gründen von Treu und Glauben Bestand zugebilligt würde, neu angemeldete Vorkehren aber wegen Aufhebung der gesetzlichen Grundlage nicht mehr berücksichtigt würden. Auf der andern Seite haben die Behörden die Unternehmenssteuerreform bereits umgesetzt und in zahlreichen Fällen angewendet. Bei dieser Sachlage ist auch unter praktischen Gesichtspunkten kaum vorstellbar, wie all die vorgenommenen Vorkehren steuertechnisch rückwirkend aufgehoben würden. Schliesslich ist allgemein zu bedenken, dass eine Wiederholung einer Abstimmung kaum mehr unter gleichen Voraussetzungen und Bedingungen vorgenommen werden kann. Aus einer gesamten Abwägung heraus ergibt sich, dass die Aufhebung der Abstimmung vom 24. Februar 2008 nicht in Betracht fällt. Demnach ist der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.NR Daniel Jositsch reichte beim Regierungsrat des Kantons Zürich eine Beschwerde mit identischen Rechtsbegehren ein. Auch seine Beschwerde wurde vom BGer abgewiesen. Der Entscheid Jositsch ist identisch mit dem Entscheid Kiener Nellen (jedoch keine BGE-Publikation).

AlkG: Botschaft zur Totalrevision verabschiedet

Fr, 01/27/2012 - 09:29
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes verabschiedet, welche zwei Gesetzesentwürfe enthält: das Spirituosensteuergesetz und das Alkoholhandelsgesetz. Neben der Liberalisierung des Ethanol- und Spirituosenmarkts soll der Jugendschutz verstärkt und ein «Nachtregime» für den Alkoholverkauf eingeführt werden. Die heutige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) wird in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) integriert und für die Umsetzung der beiden neuen Gesetze zuständig sein.

EGMR: Neuer Rekord an hängigen Klagen

Fr, 01/27/2012 - 09:15
Die Anzahl an Klagen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist weiter angestiegen, wie die NZZ berichtet. Im vergangenen Jahr sind 64'500 neue Beschwerden eingetroffen, was im Vergleich zu 2010 einen Anstieg um ca. zehn Prozent bedeutet. Der Berg von hängigen Klagen ist damit auf rund 151'600 angewachsen. Insgesamt hat der EGMR im letzten Jahr 1157 Urteile gefällt.

Die meisten Menschenrechtsverletzungen stellte der EGMR in der Türkei fest (159 Verurteilungen); an zweiter Stelle folgte Russland (121 Verurteilungen).

Anstehende Termine

  • Keine anstehenden Termine vorhanden

Mitglied werden