4A_648/2011: gerichtliche Einsetzung eines Sonderprüfers; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung iSv OR 697b II
Der Anspruch auf Sonderprüfung ist gerichtlich durchsetzbar, wenn die GV eine Sonderprüfung verweigert, aber Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des AK oder Aktien im Nennwert von CHF 2 Mio. vertreten, die Einsetzung eines Sonderprüfers verlangen und glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben (OR 697b).
Im vorliegenden Fall lehnt das BGer die Einsetzung eines Sonderprüfers ab; eine Gesetzes- oder Statutenverletzung sei nicht glaubhaft gemacht. Es genügt nicht, irgendwelche Rechtsverletzungen zu behaupten; die verletzten Bestimmungen sind vielmehr konkret zu nennen (keine fishing expedition). Das ist hier nicht erfolgt.
Im vorliegenden Fall lehnt das BGer die Einsetzung eines Sonderprüfers ab; eine Gesetzes- oder Statutenverletzung sei nicht glaubhaft gemacht. Es genügt nicht, irgendwelche Rechtsverletzungen zu behaupten; die verletzten Bestimmungen sind vielmehr konkret zu nennen (keine fishing expedition). Das ist hier nicht erfolgt.
4A_554/2011: Recht auf Sonderprüfung nicht unter Umgehung der GV (amtl. Publ.)
Nach OR 697a hat jeder Aktionär das Recht, der GV eine Sonderprüfung vorzuschlagen. Er muss aber vorher seine weiteren Kontrollrechte des Auskunfts- oder Einsichtsrechts vorher ausgeübt haben, sei es gerichtlich, sei es in der GV (Subsidiarität des Anspruchs auf Sonderprüfung). Eine gerichtliche Durchsetzung des Rechts auf Sonderprüfung ist möglich, aber nie direkt; erforderlich ist der Weg über die GV.
Fraglich war im vorliegenden Verfahren jedoch, ob ein Aktionär auch dann die Einberufung einer GV nach OR 699 III/IV erzwingen muss, um dann dort die Sonderprüfung zu verlangen, wenn der Verwaltungsrat nicht freiwillig eine ausserordentliche GV einberuft, oder ob er in diesem Fall die Sonderprüfung direkt gerichtlich verlangen kann
Das BGer schützt das Urteil des OGer LU als Vorinstanz: Es ist stets der Weg über die GV zu nehmen. Zwar steht das Recht auf Sonderprüfung auch einem einzelnen Aktionär zu, der eine ausserordentliche GV u.U. nicht erzwingen kann. Das bedeutet aber lediglich, dass es der Gesetzgeber dem Aktionär in diesem Fall zumutet, mit dem Antrag auf Sonderprüfung bis zur ordentlichen Generalversammlung zu warten oder sich mit anderen Aktionären zusammenzutun.
Fraglich war im vorliegenden Verfahren jedoch, ob ein Aktionär auch dann die Einberufung einer GV nach OR 699 III/IV erzwingen muss, um dann dort die Sonderprüfung zu verlangen, wenn der Verwaltungsrat nicht freiwillig eine ausserordentliche GV einberuft, oder ob er in diesem Fall die Sonderprüfung direkt gerichtlich verlangen kann
Das BGer schützt das Urteil des OGer LU als Vorinstanz: Es ist stets der Weg über die GV zu nehmen. Zwar steht das Recht auf Sonderprüfung auch einem einzelnen Aktionär zu, der eine ausserordentliche GV u.U. nicht erzwingen kann. Das bedeutet aber lediglich, dass es der Gesetzgeber dem Aktionär in diesem Fall zumutet, mit dem Antrag auf Sonderprüfung bis zur ordentlichen Generalversammlung zu warten oder sich mit anderen Aktionären zusammenzutun.
4A_763/2011: Revisionsgesuch abgewiesen, weil die Gesuchstellerin im Schiedsverfahren einen Antrag auf Vorlage eines bestimmten Dokuments hätte stellen können, womit sie Kenntnis von der erheblichen Tatsache erlangt hätte
Mit Entscheid 4A_763/2011 vom 30. April 2012 wies das Bundesgericht ein Begehren auf Revision eines Schiedsspruchs ab.
Das Bundesgericht erklärte einleitend, dass gemäss analoger Anwendung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision eines Schiedsspruches verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern, so dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen können.
Das Bundesgericht betonte dabei, dass sich ein Gesuchsteller nur dann auf diesen Revisionsgrund berufen kann, wenn es ihm unmöglich war, im vorgängigen Verfahren Kenntnis von der erheblichen Tatsache zu erlangen (E. 3.1):
En vertu de l'art. 123 al. 2 let. a LTF, la révision peut être demandée dans les affaires civiles si le requérant découvre après coup des faits pertinents ou des moyens de preuve concluants qu'il n'avait pas pu invoquer dans la procédure précédente, à l'exclusion des faits ou moyens de preuve postérieurs à la décision formant l'objet de la demande de révision. Sauf sur quelques points concernant la révision pour violation de la CEDH, la réglementation de l'OJ en matière de révision a été reprise dans la LTF. Certaines modifications d'ordre systématique et rédactionnel ont toutefois été apportées. Ainsi, contrairement à l'art. 137 let. b OJ, l'art. 123 al. 2 let. a LTF ne contient plus l'expression impropre de "faits nouveaux", mais précise qu'il doit s'agir de faits pertinents découverts après coup, à l'exclusion des faits postérieurs à l'arrêt. Il n'en demeure pas moins que, sur le fond, la jurisprudence relative aux "faits nouveaux" garde toute sa portée. Ne peuvent, dès lors, justifier une révision que les faits qui se sont produits jusqu'au moment où, dans la procédure antérieure, des faits pouvaient encore être allégués, mais qui n'étaient pas connus du requérant malgré toute sa diligence; en outre, ces faits doivent être pertinents, c'est-à-dire de nature à modifier l'état de fait qui est à la base de la décision entreprise et à conduire à une solution différente en fonction d'une appréciation juridique correcte (arrêt 4F_3/2007 du 27 juin 2007 consid. 3.1 et les références). Il y a lieu de conclure à un manque de diligence lorsque la découverte de faits ou de moyens de preuve nouveaux résulte de recherches qui auraient pu et dû être effectuées dans la procédure précédente. On n'admettra qu'avec retenue qu'il était impossible à une partie d'alléguer un fait déterminé dans la procédure antérieure, car le motif de révision des faux nova ne doit pas servir à remédier aux omissions de la partie requérante dans la conduite du procès (arrêt 4A_528/2007, précité, consid. 2.5.2.2 et les auteurs cités) Im vorliegenden Fall argumentierte das Bundesgericht, dass die Gesuchstellerin von der geltend gemachten Tatsache bereits im Schiedsverfahren hätte Kenntnis erlangen können, wenn sie im Rahmen der Beweisaufnahme den Antrag auf Vorlage eines bestimmten Dokuments gestellt hätte. Aufgrund dieses Versäumnisses sei die Gesuchstellerin der für die Geltendmachung des Revisionsgrundes gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erforderlichen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen.
Das Bundesgericht erklärte einleitend, dass gemäss analoger Anwendung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision eines Schiedsspruches verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern, so dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen können.
Das Bundesgericht betonte dabei, dass sich ein Gesuchsteller nur dann auf diesen Revisionsgrund berufen kann, wenn es ihm unmöglich war, im vorgängigen Verfahren Kenntnis von der erheblichen Tatsache zu erlangen (E. 3.1):
En vertu de l'art. 123 al. 2 let. a LTF, la révision peut être demandée dans les affaires civiles si le requérant découvre après coup des faits pertinents ou des moyens de preuve concluants qu'il n'avait pas pu invoquer dans la procédure précédente, à l'exclusion des faits ou moyens de preuve postérieurs à la décision formant l'objet de la demande de révision. Sauf sur quelques points concernant la révision pour violation de la CEDH, la réglementation de l'OJ en matière de révision a été reprise dans la LTF. Certaines modifications d'ordre systématique et rédactionnel ont toutefois été apportées. Ainsi, contrairement à l'art. 137 let. b OJ, l'art. 123 al. 2 let. a LTF ne contient plus l'expression impropre de "faits nouveaux", mais précise qu'il doit s'agir de faits pertinents découverts après coup, à l'exclusion des faits postérieurs à l'arrêt. Il n'en demeure pas moins que, sur le fond, la jurisprudence relative aux "faits nouveaux" garde toute sa portée. Ne peuvent, dès lors, justifier une révision que les faits qui se sont produits jusqu'au moment où, dans la procédure antérieure, des faits pouvaient encore être allégués, mais qui n'étaient pas connus du requérant malgré toute sa diligence; en outre, ces faits doivent être pertinents, c'est-à-dire de nature à modifier l'état de fait qui est à la base de la décision entreprise et à conduire à une solution différente en fonction d'une appréciation juridique correcte (arrêt 4F_3/2007 du 27 juin 2007 consid. 3.1 et les références). Il y a lieu de conclure à un manque de diligence lorsque la découverte de faits ou de moyens de preuve nouveaux résulte de recherches qui auraient pu et dû être effectuées dans la procédure précédente. On n'admettra qu'avec retenue qu'il était impossible à une partie d'alléguer un fait déterminé dans la procédure antérieure, car le motif de révision des faux nova ne doit pas servir à remédier aux omissions de la partie requérante dans la conduite du procès (arrêt 4A_528/2007, précité, consid. 2.5.2.2 et les auteurs cités) Im vorliegenden Fall argumentierte das Bundesgericht, dass die Gesuchstellerin von der geltend gemachten Tatsache bereits im Schiedsverfahren hätte Kenntnis erlangen können, wenn sie im Rahmen der Beweisaufnahme den Antrag auf Vorlage eines bestimmten Dokuments gestellt hätte. Aufgrund dieses Versäumnisses sei die Gesuchstellerin der für die Geltendmachung des Revisionsgrundes gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erforderlichen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen.
4A_436/2011: Equity Linked Notes, Bank haftet nicht für Verluste
Im Entscheid 4A_436/2011 hatte sich das Bundesgericht mit der Klage eines Bankkunden gegen seine Bank (Credit Suisse) zu befassen. Gegenstand waren Verluste im Zusammenhang mit Investitionen in strukturierte Produkte (sog. Equity Yield Notes).
Der Kunde bestritt, die Aufträge für die Käufe der Notes erteilt zu haben; die Bank habe ohne seine Kenntnis und ohne Zustimmung in diese derivativen Produkte investiert.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte die Schadenersatzbegehren des Kunden abgewiesen (siehe handelsgerichtliches Urteil vom 19. Mai 2011 mit ausführlicher und illustrativer Begründung). Dies insbesondere mit dem Argument, es sei von einer nachträglichen Genehmigung der fraglichen Investitionen auszugehen, womit die Frage der vorgängigen Auftragserteilung offenbleiben könne. Zudem habe es sich um einen geschäftserfahrenen Kunden gehandelt, dem die Risiken der Anlagen zumindest in den Grundzügen bekannt gewesen seien.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Bankkunden ab und bestätigte das handelsgerichtliche Urteil.
In formeller Hinsicht hielt das Bundesgericht zunächst fest, die Beschwerde verfehle über weite Strecken die strengen Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (E. 1.5.1 ff.).
In der Sache selbst ist insbesondere folgende Erwägung des Bundesgerichts hervorzuheben:
3.2 [...] Abgesehen davon zeigt [der Beschwerdeführer] mit seinen Behauptungen nicht auf, inwiefern der Rat zu einer Investition in die fraglichen Equity Yield Notes, die - nota bene während einer der grössten globalen Finanzkrisen - zu Verlusten führten, bereits aus damaliger Sicht sorgfaltswidrig war. Der Umstand allein, dass ein Finanzprodukt aufgrund von Börsenschwankungen mit erheblichen Risiken verbunden ist, führt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht ohne Weiteres zur Schadenersatzpflicht der Bank für eingetretene Verluste, erst recht nicht, wenn der Bankkunde über die Risiken informiert wurde und er die Investition genehmigt. [...] Weiter stützte das Bundesgericht die auf der allgemeinen Lebenserfahrung basierende Erwägung des Handelsgerichts, dem Bankkunden seien aufgrund seiner beruflichen Position die Risiken der Investitionen zumindest in den Grundzügen bekannt gewesen:
5.1.2. [...] Die Vorinstanz ist jedenfalls nicht in Willkür verfallen, wenn sie angesichts der konkreten Erfahrung des Beschwerdeführers als international erfolgreicher Unternehmer mehrerer Gesellschaften in verschiedenen Ländern mit knapp hundert Mitarbeitern seine Behauptung, er habe keinerlei Erfahrung in Finanzangelegenheiten, als lebensfremd bezeichnete und davon ausging, dass ihm die mit Investitionen in Finanzprodukte verbundenen Risiken zumindest in den Grundzügen bekannt waren.
2C_396/2011: Verwirkung der Besteuerungskompetenz wegen Verzögerung schützt steuererhebende Kantone und wird nicht von Amtes wegen berücksichtigt
Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz im Jahr 2003 von ZH nach TI verlegt. In TI wurde er für 2005 rechtskräftig veranlagt (Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, offenbar ausgeübt in ZH). 2010 wurde er dann auch noch von ZH für das Jahr 2005 veranlagt, und zwar aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit im Kanton. Die ZH Behörden qualifizierten die behauptete Anstellung durch die beiden vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften um.
Der Entscheid behandelt unter anderem die Frage der Verwirkung der Besteuerungskompetenz eines Kantons wegen ungebührlicher Verzögerung.
(E. 3.1.1) Ein Kanton, der die für die Steuerpflicht massgeblichen Tatsachen kennt oder kennen kann, verwirkt sein Recht auf Besteuerung, wenn er trotzdem mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zuwartet und wenn bei Gutheissung des erst nachträglich erhobenen Anspruchs ein anderer Kanton zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden müsste, die er formell ordnungsgemäss in guten Treuen und in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat. Bei periodischen Steuern gilt die Veranlagung in der Regel als verspätet, wenn sie nach Ablauf der in Frage stehenden Periode eingeleitet oder ihr Abschluss ohne ausreichenden Grund ungebührlich lange verzögert wird [Zitate]. Diese Verwirkung ist aber ein Institut zugunsten der steuererhebenden Kantone und nicht der Pflichtigen. Ihr Sinn und Zweck liegt darin, den betroffenen Zweitkanton davor zu bewahren, schon bezogene Steuern auf Grund eines an sich vorrangigen, aber erst ungebührlich spät erhobenen Steueranspruches rückerstatten zu müssen [Zitate]. Deshalb kann die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton und nicht durch den Pflichtigen selbst geltend gemacht werden [Zitate].
(E. 3.1.2) Die Voraussetzungen für eine derartige Verwirkung wären hier bei der erst im März 2008 für die Periode 2005 eingeleiteten Veranlagung an sich klarerweise erfüllt. Das gilt umso mehr, als die Tessiner Einschätzung für die gleiche Periode schon seit geraumer Zeit verfügt, rechtskräftig geworden und beglichen worden war. Indessen hat der Kanton Tessin die ihm gebotene Möglichkeit, die Verwirkungseinrede zu erheben, nicht genutzt. Dem Besteuerungsanspruch der Zürcher Behörden steht unter diesem Gesichtspunkt somit nichts entgegen.(E. 3.2.2) Eine solche Verwirkung wird indessen ebenfalls nicht von Amtes wegen berücksichtigt, sondern muss von den betroffenen Behörden/Kantonen geltend gemacht werden.Ausserdem enthält der Entscheid Erwägungen zum Durchgriff (E. 4). Vorliegend aber verneint, weil der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbstätiger auftrat.
Der Entscheid behandelt unter anderem die Frage der Verwirkung der Besteuerungskompetenz eines Kantons wegen ungebührlicher Verzögerung.
(E. 3.1.1) Ein Kanton, der die für die Steuerpflicht massgeblichen Tatsachen kennt oder kennen kann, verwirkt sein Recht auf Besteuerung, wenn er trotzdem mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zuwartet und wenn bei Gutheissung des erst nachträglich erhobenen Anspruchs ein anderer Kanton zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden müsste, die er formell ordnungsgemäss in guten Treuen und in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat. Bei periodischen Steuern gilt die Veranlagung in der Regel als verspätet, wenn sie nach Ablauf der in Frage stehenden Periode eingeleitet oder ihr Abschluss ohne ausreichenden Grund ungebührlich lange verzögert wird [Zitate]. Diese Verwirkung ist aber ein Institut zugunsten der steuererhebenden Kantone und nicht der Pflichtigen. Ihr Sinn und Zweck liegt darin, den betroffenen Zweitkanton davor zu bewahren, schon bezogene Steuern auf Grund eines an sich vorrangigen, aber erst ungebührlich spät erhobenen Steueranspruches rückerstatten zu müssen [Zitate]. Deshalb kann die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton und nicht durch den Pflichtigen selbst geltend gemacht werden [Zitate].
(E. 3.1.2) Die Voraussetzungen für eine derartige Verwirkung wären hier bei der erst im März 2008 für die Periode 2005 eingeleiteten Veranlagung an sich klarerweise erfüllt. Das gilt umso mehr, als die Tessiner Einschätzung für die gleiche Periode schon seit geraumer Zeit verfügt, rechtskräftig geworden und beglichen worden war. Indessen hat der Kanton Tessin die ihm gebotene Möglichkeit, die Verwirkungseinrede zu erheben, nicht genutzt. Dem Besteuerungsanspruch der Zürcher Behörden steht unter diesem Gesichtspunkt somit nichts entgegen.(E. 3.2.2) Eine solche Verwirkung wird indessen ebenfalls nicht von Amtes wegen berücksichtigt, sondern muss von den betroffenen Behörden/Kantonen geltend gemacht werden.Ausserdem enthält der Entscheid Erwägungen zum Durchgriff (E. 4). Vorliegend aber verneint, weil der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbstätiger auftrat.
Weko verlängert vorsorgliche Massnahmen in Sachen Swatch Group
Vor gut einem Jahr hat die Wettbewerbskommission (WEKO) gegen Swatch Group eine Untersuchung eröffnet, die zeigen soll, ob eine von Swatch Group angekündigte Einstellung der Belieferung von Drittherstellern mit gewissen Komponenten für mechanische Uhrwerke gegen das Kartellgesetz verstösst (Art. 7 KG). Gleichzeitig mit der Untersuchungseröffnung wurde Swatch Group von der WEKO vorsorglich in vollem Umfang zur Weiterbelieferung der Dritthersteller verpflichtet. Für das Jahr 2012 wurde allerdings eine geringfügige Reduktion der Liefermenge vorgesehen. Anzumerken ist, dass Swatch Group wegen der geplanten Liefereinstellung selber an die WEKO gelangt ist, die vorsorgliche Massnahme geht auf eine einvernehmliche Regelung zurück.
Mit Datum vom 7. Mai 2012 hat die WEKO nun beschlossen, die vorsorglichen Massnahmen um ein weiteres Jahr zu verlängern. Dies berücksichtige die in der Regel mehrmonatigen" Bestellfristen für die fraglichen Komponenten und erlaube den betroffenen Unternehmen eine frühzeitige Planung des Geschäftsjahres 2013. Das Verfahren gegen Swatch Group nehme zwar seinen normalen Verlauf, ein Verfahrensabschluss bis Mitte 2012 sei allerdings nicht möglich. Die Verlängerung gilt für 2013 bei gleichbleibender Liefermenge.
Weitere Informationen: Pressemitteilung vom 15. Mai 2012 (PDF), Pressemitteilung vom 8. Juni 2011 (PDF)
Mit Datum vom 7. Mai 2012 hat die WEKO nun beschlossen, die vorsorglichen Massnahmen um ein weiteres Jahr zu verlängern. Dies berücksichtige die in der Regel mehrmonatigen" Bestellfristen für die fraglichen Komponenten und erlaube den betroffenen Unternehmen eine frühzeitige Planung des Geschäftsjahres 2013. Das Verfahren gegen Swatch Group nehme zwar seinen normalen Verlauf, ein Verfahrensabschluss bis Mitte 2012 sei allerdings nicht möglich. Die Verlängerung gilt für 2013 bei gleichbleibender Liefermenge.
Weitere Informationen: Pressemitteilung vom 15. Mai 2012 (PDF), Pressemitteilung vom 8. Juni 2011 (PDF)
Fall ASE Investment: FINMA setzt Untersuchungsbeauftragten ein
Gemäss heutiger Medienmitteilung hat die FINMA in Sachen ASE Investment AG einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt. Dieser soll abklären, ob die Gesellschaft bewilligungslos mit Effekten gehandelt und/oder verbotenerweise Publikumseinlagen entgegengenommen hat.
Die ASE war als unabhängige Vermögensverwalterin mit Fokus im Devisenbereich tätig. Laut Mitteilung sollen mehr als 500 Anleger Opfer möglicher widerrechtlicher Geschäftspraktiken der ASE geworden sein.
Weitere Informationen siehe Medienmitteilung.
Die ASE war als unabhängige Vermögensverwalterin mit Fokus im Devisenbereich tätig. Laut Mitteilung sollen mehr als 500 Anleger Opfer möglicher widerrechtlicher Geschäftspraktiken der ASE geworden sein.
Weitere Informationen siehe Medienmitteilung.
Fall ASE Investment: FINMA setzt Untersuchungsbeauftragten ein
Gemäss heutiger Medienmitteilung hat die FINMA in Sachen ASE Investment AG einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt. Dieser soll abklären, ob die Gesellschaft bewilligungslos mit Effekten gehandelt und/oder verbotenerweise Publikumseinlagen entgegengenommen hat.
Die ASE war als unabhängige Vermögensverwalterin mit Fokus im Devisenbereich tätig. Laut Mitteilung sollen mehr als 500 Anleger Opfer möglicher widerrechtlicher Geschäftspraktiken der ASE geworden sein.
Weitere Informationen siehe Medienmitteilung.
Die ASE war als unabhängige Vermögensverwalterin mit Fokus im Devisenbereich tätig. Laut Mitteilung sollen mehr als 500 Anleger Opfer möglicher widerrechtlicher Geschäftspraktiken der ASE geworden sein.
Weitere Informationen siehe Medienmitteilung.
2C_908/2011: Fehler des Steuerberaters beim Ausfüllen der Steuererklärung sind grundsätzlich dem Steuerpflichtigen zuzurechnen
Der Steuerpflichtige, der einen Treuhänder mit dem Ausfüllen seiner Steuererklärung beauftragt, unterliegt nach wie vor den geltenden Verfahrenspflichten. Der vertretene Steuerpflichtige soll nicht besser gestellt werden als derjenige, der seine Steuererklärung selber ausfüllt.
Im Entscheid hielt das BGer u.a. fest, was folgt.
(E.3.5) Lorsqu'il mandate une fiduciaire pour remplir sa déclaration d'impôt, le contribuable n'est pas déchargé de ses obligations et responsabilités fiscales, mais doit supporter les inconvénients d'une telle intervention [Zitate]; il répond en particulier des erreurs de l'auxiliaire qu'il n'instruit pas correctement ou dont il ne contrôle pas l'activité, du moins s'il était en mesure de reconnaître ces erreurs [Zitate]. Lorsqu'un contribuable signe sa déclaration fiscale, conformément à l'art. 124 al. 2 LIFD, il endosse la responsabilité de la véracité des indications qui s'y trouvent; il répond ainsi lui-même des infractions fiscales commises si une faute lui est imputable; il ne peut se libérer en faisant valoir qu'il s'est fait assister ou conseiller [Zitate]. Il ne faut en effet pas que le contribuable qui se fait représenter soit favorisé par rapport au contribuable qui remplit sa déclaration fiscale lui-même, par la possibilité de se soustraire à sa responsabilité en se retranchant derrière son représentant pour des fautes qui lui sont imputables [Zitate]. Partant, le contribuable qui signe par avance sa déclaration fiscale ou la fait signer par un employé subalterne, laissant à la fiduciaire la charge de l'envoyer sans effectuer aucun contrôle, s'accommode à tout le moins de la réalisation d'une éventuelle infraction fiscale si la déclaration fournie est inexacte (cf., en ce sens, en cas d'une déclaration envoyée par la fiduciaire et signée par une apprentie, arrêt 2A.538/1998 du 30 juin 1999 consid. 3b, in: RDAF 1999 II 535). Pour retenir l'intention, à tout le moins par dol éventuel, il faut toutefois que le contribuable ait pu reconnaître le caractère erroné de la déclaration fiscale s'il avait agi avec la diligence requise et qu'il ait ainsi été en mesure de la faire corriger [Zitate]. S'agissant de savoir si une tentative de soustraction est intentionnelle ou procède d'une négligence non punissable, l'importance des montants en cause joue aussi un rôle non négligeable, dès lors que l'absence d'un montant sur la déclaration d'impôt peut d'autant plus difficilement échapper au contribuable que la somme est élevée [Zitat].
Im Entscheid hielt das BGer u.a. fest, was folgt.
(E.3.5) Lorsqu'il mandate une fiduciaire pour remplir sa déclaration d'impôt, le contribuable n'est pas déchargé de ses obligations et responsabilités fiscales, mais doit supporter les inconvénients d'une telle intervention [Zitate]; il répond en particulier des erreurs de l'auxiliaire qu'il n'instruit pas correctement ou dont il ne contrôle pas l'activité, du moins s'il était en mesure de reconnaître ces erreurs [Zitate]. Lorsqu'un contribuable signe sa déclaration fiscale, conformément à l'art. 124 al. 2 LIFD, il endosse la responsabilité de la véracité des indications qui s'y trouvent; il répond ainsi lui-même des infractions fiscales commises si une faute lui est imputable; il ne peut se libérer en faisant valoir qu'il s'est fait assister ou conseiller [Zitate]. Il ne faut en effet pas que le contribuable qui se fait représenter soit favorisé par rapport au contribuable qui remplit sa déclaration fiscale lui-même, par la possibilité de se soustraire à sa responsabilité en se retranchant derrière son représentant pour des fautes qui lui sont imputables [Zitate]. Partant, le contribuable qui signe par avance sa déclaration fiscale ou la fait signer par un employé subalterne, laissant à la fiduciaire la charge de l'envoyer sans effectuer aucun contrôle, s'accommode à tout le moins de la réalisation d'une éventuelle infraction fiscale si la déclaration fournie est inexacte (cf., en ce sens, en cas d'une déclaration envoyée par la fiduciaire et signée par une apprentie, arrêt 2A.538/1998 du 30 juin 1999 consid. 3b, in: RDAF 1999 II 535). Pour retenir l'intention, à tout le moins par dol éventuel, il faut toutefois que le contribuable ait pu reconnaître le caractère erroné de la déclaration fiscale s'il avait agi avec la diligence requise et qu'il ait ainsi été en mesure de la faire corriger [Zitate]. S'agissant de savoir si une tentative de soustraction est intentionnelle ou procède d'une négligence non punissable, l'importance des montants en cause joue aussi un rôle non négligeable, dès lors que l'absence d'un montant sur la déclaration d'impôt peut d'autant plus difficilement échapper au contribuable que la somme est élevée [Zitat].
L'absence d'appel dans les procédures pénales relevant de la juridiction fédérale
Es ist ein grundlegendes Prinzip: Jede Entscheidung sollte von einer zweiten Instanz überprüft werden. Der Beitrag untersucht, welche Anzahl von Instanzen es benötigt, um die Rechte der Prozessparteien zu achten und welche Prüfkompetenzen der Instanzen dazu nötig sind. Besondere Aufmerksamkeit wird dem Recht auf eine vollständige doppelte gerichtliche Überprüfung - eingeführt durch die Eidgenössische StPO -, dessen Ratio, aber auch den Folgen der Ablehnung der Verwirklichung dieses Rechts durch die Bundesstrafjustiz gewidmet. (sk)
Zulässigkeit der strafrechtlichen Einziehung von Lohn aus ausländerrechtlicher «Schwarzarbeit»?
Zum ersten Mal überhaupt hatte das Bundesgericht im BGE 6B_1000/2010 vom 22. August 2011 (publiziert als BGE 137 IV 305) über die Zulässigkeit der strafrechtlichen Einziehung von Lohn aus ausländerrechtlicher «Schwarzarbeit» zu befinden. Es kam zum Schluss, dass grundsätzlich sowohl Normen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts als auch Gesichtspunkte der Einheit der Rechtsordnung einer Einziehung entgegenstehen.
Droit d'auteur sur internet : le cadre juridique actuel est-il suffisant ?
Laut einem im November 2011 veröffentlichten Bericht des Bundesrats soll das derzeitige Urheberrecht an das digitale Zeitalter angepasst sein. Eine kritische Überprüfung dieser Schlussfolgerung zeigt aber, dass sie nicht richtig ist. Tatsächlich kann das positive Recht nicht umgesetzt werden. Einerseits ist es schwierig, Verletzungen von Urheberrechten im Internet zu beweisen. Andererseits sind die zivilrechtlichen (finanziellen) Folgen bei Verletzung des Urheberrechts ungeeignet, wenn die Werke im Internet frei zur Verfügung stehen. (sk)
Emissionsabgabe im Rahmen einer Sanierung
Mit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips hat die EStV durch ihre Auffassung, wonach die abgaberechtliche Begünstigung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. k StG nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Sanierungserträge zwingend mit Verlusten verrechnet werden, ein Dilemma geschaffen. Eine solche Verknüpfung des Emissionsabgabeerlasses mit dem Kapitaleinlageprinzip war weder vom Gesetzgeber gewollt noch entspricht sie der Praxis der vergangenen Jahre bezüglich Sanierungen.
Die Ablehnung des BuPG - mehr als ein Entscheid über die Buchpreise
Der Schweizer Souverän hat am 11. März 2012 das Buchpreisbindungsgesetz (BuPG) verworfen. Der Artikel rekapituliert die Entstehung des BuPG und zeigt auf, warum das Abstimmungsresultat über den konkreten Gegenstand des Gesetzes hinaus bedeutsam ist. Die Geschichte des BuPG bleibt aktuell: Das U.S. Department of Justice hat am 11. April 2012 eine Antitrustklage gegen Apple und 7 Verlagskonzerne eingereicht, weil sie die Preise für E-Bücher durch illegale Absprachen «angehoben, fixiert und stabilisiert» («raised, fixed and stabilized») haben, um die Vormachtstellung der Firma Amazon zu brechen.
100 Jahre Amtliche Vermessung in der Schweiz
Seit 100 Jahren werden die genauen Grenzverläufe der Grundstücke amtlich vermessen. Zu diesem Jubiläum hat die Schweizerische Post am 9. Mai 2012 eine Briefmarke herausgegeben. Anlässlich eines feierlichen Festaktes hat der ehemalige Bundesrat Samuel Schmid das neue Wertzeichen zusammen mit Peter Hasler, Verwaltungsratspräsident der Schweizerischen Post, auf dem Bundesplatz in Bern der Presse vorgestellt. Der Beitrag befasst sich mit dieser Feier sowie mit den Grundsätzen der amtlichen Vermessung.
Tessin darf Schulunterricht auf italienisch vorschreiben
BGer - Der Kanton Tessin darf verlangen, dass die obligatorische Schulzeit in italienischer Sprache absolviert wird. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Elternpaars abgewiesen, das seine Tochter in eine englischsprachige Privatschule schicken wollte. (BGE 2C_449/2011)
Witwerrente: Verheirateter muss Witwerrente zurückzahlen
BGer - Ein Mann aus Zürich muss mehr als 20'000 Franken an Witwerrente zurückzahlen, die er nach seiner Wiederverheiratung bezogen hat. Laut Bundesgericht hätte er bei den Behörden nachfragen müssen, ob seine Meldung über den neuerlichen Eheschluss eingetroffen ist. (BGE 9C_951/2011)
BKP-Chef Perler ist Sicherheitsrisiko - Rückkehr unwahrscheinlich
BGer - Michael Perler, Chef der Bundeskriminalpolizei (BKP) ausser Dienst, wird kaum mehr in sein Amt zurückkehren. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass er wegen seines Verhaltens in der Affäre um seine russischstämmige Freundin als Sicherheitsrisiko gelten muss. (Urteil 8C_788/2011)
Berner stimmen erneut über Autosteuern ab
BGer - Die Abstimmung über die Motorfahrzeugsteuern im Kanton Bern kann wiederholt werden: Das Bundesgericht hat vier Beschwerden abgewiesen, die sich gegen Entscheide der Kantonsregierung, des Grossen Rates und des bernischen Verwaltungsgerichts richteten. (Urteil 1C_418/2011)
Lehman-Pleite: CS haftet nicht für Anlageverlust
BGer - Die Credit Suisse (CS) haftet gegenüber der Urheberrechte-Verwerterin Suissimage nicht für deren Millionen-Verlust mit Anlageprodukten der Lehman Brothers. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die Bank ihre Informations- und Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat. (Urteil 4A_525/2011)
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